Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs
Öffnung des Schützenhauses nach aktuellen Corona Bestimmungen
Nach aktuellen Beschlüssen des Landratsamtes Ansbach dürfen nun auch Schützenvereine den Sport und Trainingsbetrieb wieder aufnehmen. Hierbei gelten Inzidenzabhängige Voraussetzungen und das Hygienekonzept des Vereins.
Im Schützenhaus, sowie den Umkleiden und Sanitärräumen gelten weiterhin Abstandsregeln und FFP-2 Maskenpflicht. Sportler dürfen am Stand ihre Maske abnehmen. Jeder Schießstand darf belegt werden. Es werden die Kontaktdaten aller Anwesenden aufgenommen. Schießstand und Materialien werden nach der Benutzung desinfiziert.
Eine Testpflicht besteht derzeit nicht.
Auch die Innengastronomie ist wieder erlaubt.
Inzidenzabhängigen Voraussetzungen
Unter 100:
- Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 kann der kontaktfreie Sport im Innenbereich (hier Sportschießen) inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten zugelassen werden. Auch kann die Sportausübung unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen zugelassen werden.
- Beides unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder ein PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis). Die Testnachweispflicht entfällt, wenn sich zur gemeinsamen kontaktfreien Sportausübung unter freiem Himmel nur Personen aus maximal zwei Hausständen (max. fünf Personen) oder Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren treffen.
- Geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.
- Zuschauer können bei Sportveranstaltungen im Freien zugelassen werden. Voraussetzungen sind: maximal 250 Zuschauer, feste Sitzplätze, Zuschauerinnen und Zuschauer müssen über einen Testnachweis verfügen (gilt nicht für geimpfte/genesene Personen). Hierzu können verschiedene Testmethoden in Anwendung kommen: ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.
Unter 50:
- Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 kann zusätzlich der kontaktfreie Sport im Innenbereich (hier Sportschießen) inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten zugelassen werden. Auch kann die Sportausübung unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen zugelassen werden.
- Beides ohne Testnachweispflicht aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
- Geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.
- Zuschauer können bei Sportveranstaltungen im Freien zugelassen werden. Voraussetzungen sind: maximal 250 Zuschauer und feste Sitzplätze. Die Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
Es wird im Innenbereich grundsätzlich empfohlen, dass bezogen auf die Fläche des Raums in dem der Sport ausgeübt wird, je eine Person pro 20 Quadratmetern zugelassen wird.
- Diese Regel hat lediglich empfehlenden Charakter. Verbindlich und damit ausschlaggebend ist der jederzeit einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Meter von Person zu Person. Hiernach richtet sich die standortspezifisch festzulegende Personenobergrenze.
- Die Einzelfrage, ob bei der eigentlichen Sportausübung, d.h. beim Schießvorgang am Schießstand, der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden kann, konnten wir direkt mit dem bayerischen Innenministerium klären:
- Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes am Schießstand (reiner Schießbetrieb) bestehen grundsätzlich keine Einwände und eine sog. Hygienewand ist hierfür keine Voraussetzung. D.h., dass alle Einzelschießstände – unter Einhaltung der sonstigen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen – in Betrieb genommen werden können.
Gastrobetrieb:
Innen- und Außengastronomie sind möglich. Nach Gaststättengesetz erlaubnisbedürftige, reine Schankwirtschaften dürfen aber nur unter freiem Himmel öffnen. Dabei gelten folgende Regeln: Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen (soweit diese nicht dem in § 6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV genannten Personenkreis angehören) gewährleistet ist. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht. Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste zu erheben. Bei Inzidenzen unter 50 entfällt die Pflicht, wonach Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines negativen COVID-19-Testnachweises bedürfen.